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Satzung des Förderverein Gemeinschaftsleben Diedersdorf e.V.

 

 

 

§ 1

Vereinszweck

 

Ziel und Zweck des Vereins ist

 

  • die Gemeinde Großbeeren im Ortsteil Diedersdorf (im Weiteren Diedersdorf genannt) bei Ihren kulturellen und sozialen Aufgaben zu unterstützen

  • die Gemeinde Großbeeren bei der Verwaltung und Nutzung des Diedersdorfer Dorfgemeinschaftshauses zu unterstützen.

     

    Der Verein wirkt in der Gemeinde, indem er z.B. regelmäßige und /oder unregelmäßige Veranstaltungen im Ortsteil ausrichtet und/oder betreut.

     

    Dazu gehören u. a. die Schaffung von Freizeitangeboten für Senioren und Jugendliche ebenso wie Film und Vortragsabende.

     

    Weiterhin werden ortsübliche Veranstaltungen durchgeführt wie z.B. anlässlich der Nutzung des Dorfbackofens.

     

    Weiterhin hat der Verein die Aufgabe, die Geschichte des Vereins in Form einer Chronik zu erfassen.

     

     

    § 2

    Gemeinnützigkeit

     

    Der Vereinszweck gem. § 1 wird ausschließlich und mittelbar in gemeinnütziger Weise im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

     

    Der Verein ist selbstlos tätig und überparteilich.

     

    Er verfolgt weder mittelbar noch unmittelbar wirtschaftliche Zwecke.

     

    Vereinsmittel dürfen nur für Zwecke im Sinne des § 1 eingesetzt werden.

     

    Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

     

     

    § 3

    Name, Sitz und Stellung des Vereins

     

    Der Verein führt den Namen

     

    „Förderverein Gemeinschaftsleben Diedersdorf e.V.“

     

    Sitz des Vereins ist das Dorfgemeinschaftshaus, Alte Dorfstraße 46, 14979 Großbeeren OT Diedersdorf

     

     

    § 4

    Mitgliedschaft

     

    Mitglied kann jeder werden, der die Vereinszwecke unterstützt und älter als 15 Jahre ist.

     

    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

     

    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

     

    Die Mitgliedschaft endet:

     

  • durch den Tod,

  • durch Austritt zum Jahresende, mit vierzehntägiger Kündigung,

  • durch Rückstand mit mehr als zwei Jahresbeiträgen,

  • durch Ausschließung, die nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bei einem groben Verstoß gegen den Vereinszweck erfolgen kann.

     

     

    § 5

    Beitrag und Geschäftsjahr

     

    Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen jeweilige Höhe wird durch eine gesonderte Geschäftsordnung auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

     

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

     

    § 6

    Organe des Vereins

     

    Organe des Vereins sind

     

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

     

     

§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter schriftlich einberufen.

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie ist einmal jährlich unter Beachtung der Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

 

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, sofern mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Vereins erschienen sind.

 

Unter Beachtung einer Frist von vier Wochen ist bei Beschlussfähigkeit eine neue Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder über:

 

  • den Jahresbericht

  • die Entlastung des Vorstandes

  • den aufgestellten Haushaltsplan

  • die Festsetzung des Beitrages

  • sonstige Punkte, die ihr durch den Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden

     

    Beschlüsse zur

     

  • Satzungsänderung

  • Ausschließung von Mitgliedern

  • Auflösung des Vereins

     

    bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder

     

    Alle vier Jahre wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand.

     

    Wahlen können durch Akklamation erfolgen, sofern nicht von einem Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt wird.

     

    Durch ein Gesuch, welches mindestens von einem Fünftel der Mitglieder unterschrieben sein muss, ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Gesuch muss eine Tagesordnung beigefügt werden. Die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung folgt den Bestimmungen über die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

     

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

     

    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

     

    Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

     

    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen enthalten.

     

     

    § 8

    Der Vorstand

     

    Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

     

    Der Vorstand kann nach Bedarf und auf Beschluss um bis zu 3 Beisitzer erweitert werden.

     

    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein allein vertreten kann.

     

    Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Art in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Einzelheiten der Geschäftsleitung regelt.

     

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (i.S. von §26 BGB) durch den Vorsitzenden, in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.

     

    Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

     

     

    § 9

    Auflösung

     

    Der Verein kann auf Beschluss der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden.

     

    Im Falle der Auflösung hat der letzte geschäftsführende Vorstand die Geschäftsabwicklung vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde mit der Zweckbestimmung, dass es ausschließlich im Sinne mildtätiger Zwecke in Diedersdorf einzusetzen ist.

     

    Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 16.03.2007 geändert.